Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot des Lieferanten und für alle Verträge, die der Lieferant mit einem Kunden abschließt. 1.2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. Angebot und Annahme

2.1. Alle Angebote des Lieferanten, in welcher Form auch immer, sind freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. 2.2. Enthält ein Angebot des Lieferanten ein unverbindliches Angebot und nimmt der Käufer dieses Angebot an, so hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.

3. Lieferung

3.1. Die Lieferung erfolgt „EXW (Ex Works)“ im Sinne der ICC Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer. Dies bedeutet unter anderem, dass die Produkte ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Werk oder Lager des Lieferanten zum Transport oder Versand verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers gehen. 3.2. Dem Lieferanten ist es gestattet, die vereinbarten Mengen in Teilen zu liefern. Jede Teillieferung gilt als gesonderte Vereinbarung. 3.3. Die vereinbarte Lieferfrist ist keine feste Frist. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Lieferant in Verzug gesetzt werden, wobei dem Lieferanten eine angemessene Frist gesetzt wird, um dem Vertrag noch nachzukommen. Wird diese weitere Frist überschritten, ist der Käufer nur berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen aufzulösen. 3.4. Der Käufer übernimmt die Produkte innerhalb der vereinbarten Frist, nachdem der Lieferant ihm mitgeteilt hat, dass die Produkte versandbereit sind. Nimmt der Käufer die Produkte nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder stellt der Käufer die erforderlichen Informationen für den Transport oder Versand der Produkte nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten einzulagern und Risiko des Käufers, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadensersatz zu verlangen. 3.5. Wenn der Lieferant den Transport oder Versand der Produkte organisiert hat, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4. Zahlungs- und (Verwaltungs-)Kosten

4.1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen und gilt mit Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten als erfolgt. 4.2. Werden die vereinbarten Mengen in Teilen geliefert, ist der Lieferant berechtigt, in Teilen zu fakturieren. 4.3. Die Zahlung hat ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen. 4.4. Der Lieferant kann dem Kunden 3 % Mehrkosten in Rechnung stellen. Verrechnet der Lieferant 3 % Mehrkosten, wird dies ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen. Der Kunde ist berechtigt, die auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrkosten in Höhe von 3 % abzuziehen, wenn die Zahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen gemäß den Bestimmungen in Ziffer 4.1 erfolgt. 4.5 Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Lieferungen, die einen Wert von weniger als 200,00 exkl. MwSt. darstellen, einen vom Lieferanten festzulegenden Betrag für Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen. 4.6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug und schuldet ab diesem Datum die gesetzlichen niederländischen Zinsen. 4.7. Wenn der Käufer in Verzug ist oder anderweitig eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen alle angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die dem Lieferanten entstehen, um die Zahlung zu erhalten, vollständig zu Lasten des Käufers. 4.8. Vor (weiteren) Leistungen ist der Lieferant jederzeit berechtigt, vom Besteller eine angemessene Sicherheit oder ganz oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Beträge, die dem Lieferanten in Bezug auf die gelieferten und zu liefernden Produkte geschuldet sind, einschließlich Zinsen und Kosten, bezahlt sind. 5.2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde zur Veräußerung oder Verarbeitung der Produkte nur berechtigt, wenn dies im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgt. 5.3. Nach Verarbeitung der Produkte wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer der daraus entstandenen oder teilweise entstandenen Waren und der Besteller verwahrt diese Waren ohne weiteres für den Lieferanten. 5.4. Erwirbt der Lieferant abweichend von Ziffer 5.3 kein (Mit-)Eigentum an den vom Kunden gebildeten Waren, so hat der Kunde auf erstes Anfordern des Lieferanten alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu leisten, die für die Begründung eines besitzlosen Pfandrechts erforderlich sind (möglicherweise oder anderweitig) gegebenenfalls auch anderen Berechtigten zufallen) an den betreffenden Waren zugunsten des Lieferanten. 5.5. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder hat der Lieferant begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant berechtigt, die von ihm gelieferten Produkte zurückzunehmen. Dem Kunden steht an diesen Produkten kein Zurückbehaltungsrecht zu. 5.6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Lieferanten aufzubewahren. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die gelieferten Produkte gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus diesen Versicherungen verpfändet der Besteller an den Lieferer auf erstes Anfordern des Lieferers als zusätzliche Sicherheit für die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller. 5.7. Solange das Eigentum an den gelieferten Produkten noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, wird der Käufer die Produkte nicht verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einräumen. 5.8. Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten begründen oder durchsetzen wollen, ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hierüber so bald wie vernünftigerweise zu erwarten zu informieren. 5.9. Der Besteller verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen, die der Lieferant zum Schutz seiner Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten trifft, im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.

6. Werbung

6.1. Der Kunde hat die Produkte nach Erhalt auf Mängel und Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel oder Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt durch den Käufer unter Angabe der Art der Mängel oder Mängel schriftlich zu melden. Nicht sichtbare Mängel oder Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung oder innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, unter Angabe der Mängel oder Mängel schriftlich gemeldet werden. 6.2. If the products do not comply with the agreement, the Supplier shall, at its option, only be obliged to replace or repair the products in question. 6.3. Jegliche Reklamation wegen Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Vertrag erlischt bei verspäteter Anzeige, jedoch bei nicht sichtbaren Mängeln spätestens 2 Monate nach Erhalt der Produkte durch den Käufer. 6.4. Jegliche Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Produkte erlöschen, wenn die gelieferten Produkte verarbeitet, neu verpackt oder der ursprüngliche Zustand der Produkte auf andere Weise verändert wurde. 6.5. Produkte können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an den Lieferanten zurückgesandt werden. 6.6. Auch bei fristgerechter Reklamation bleibt die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der gelieferten Produkte und zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen bestehen.

7. Höhere Gewalt

7.1. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Vertragserfüllung ganz oder teilweise verhindern oder ernsthaft erschweren und die den Parteien nicht zuzurechnen sind. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall: Feuer, extreme Wetterbedingungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Ausfall der Lieferung oder Erbringung von Produkten oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der vom Lieferanten zu erbringenden Leistung wichtig sind, behördliche Maßnahmen einschließlich Einfuhr und Exportbestimmungen und Transportbarrieren. 7.2. Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen der Parteien ausgesetzt. Wenn die höhere Gewalt länger als 2 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht. 7.3. Die Parteien haben auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Partei eine bestimmte Verpflichtung bereits hätte erfüllen müssen.

8. Haftung

8.1. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Käufer durch die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Produkten entstehen. 8.2. Zusätzlich zu der Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 6 einzuhalten, haftet der Lieferant nur für Schäden, die dem Käufer durch Mängel oder Mängel an den gelieferten Produkten entstehen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrags entsprechende Produkte. 8.3. Der Lieferant haftet jedoch niemals für Folgeschäden, die in jedem Fall Betriebsschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und Haftung gegenüber Dritten umfassen. 8.4. Die in diesem Artikel 8 genannte Haftungsbeschränkung gilt mutatis mutandis in Bezug auf alle Dienstleistungen, die der Lieferant für den Kunden erbringt. 8.5. Die in diesem Artikel 8 genannte Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn der Lieferant vom Käufer aus anderen Gründen als einer Vereinbarung haftbar gemacht wird. 8.6. Die in diesem Artikel 8 genannte Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn der Lieferant vom Käufer aus anderen Gründen als einer Vereinbarung haftbar gemacht wird.

9. Geltendes Recht und Streitigkeiten

9.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen niederländischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts finden keine Anwendung. Auch die Bestimmungen anderer internationaler Vorschriften über den Kauf beweglicher körperlicher Gegenstände, deren Betrieb von den Parteien ausgeschlossen werden kann, finden keine Anwendung. 9.2. Alle Streitigkeiten, die in die uneingeschränkte Zuständigkeit der Gerichte fallen, werden ausschließlich vom Gericht in Haarlem beigelegt. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind bei der Handelskammer unter der Nummer 34053476 hinterlegt.